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Elementor #6513

Sklavenvertrag

Die Inhaber dieses Schriftstücks ist Eigentümer und somit Herr der Sklavin.

Eine Kopie des Vertrages verbleibt bei der Sklavin. ! Dieses Schriftstück regelt die Rechte der Herr und die Pflichten der Sklavin.. Der Sklave erkennt die Regeln an und verpflichtet sich seiner Herrin an vereinbarten Terminen nach Maßgabe dieses Briefes zur Verfügung zu stehen.

Rechte der Herr und Pflichten der Sklavin.

§1 Dienstantritt

Mit Betreten der Wohnung bzw. des von dem Herrn ausgewählten Dienstortes beginnt der Sklavendienst. Der Sklave hat der Herr unverzüglich sein gesamtes Besitztum inkl. Kleidungsstücke in Verwahrung zu übergeben.
Ein Anspruch auf Rückgabe besteht erst nach Beendigung des Sklavendienstes. Die Sklavin. darf gezwungen werden seine gesamte Dienstzeit Nackt abzuleisten. Die Sklavin kann seine Bereitschaft zu dienen und erzogen zu werden keinesfalls während der Dienstzeit zurücknehmen. Jeder Befreiungs- oder Überredungsversuch der Sklavin, den Dienst vorzeitig abzubrechen, kann konsequent unterbunden werden.

§2 Dienste und Befehle

Die Gestaltung der Erziehung zur gehorsamen Untergebene, sowie die Erziehungsmethoden obliegen ausschließlich des Herr. Die zu erziehende Sklavin hat sämtliche Dienste und Befehle seines Herrn, ohne Widerspruch, bedingungslos auszuführen.

§2.1 Arbeiten.

Die Sklavin hat sämtliche ihr angetragenen Aufgaben ( z.B. Hostessdienste, Sexcams oder Gangsangs) mit max. 30% Entlohnung mit größter Sorgfalt auszuführen.

§2.2 Sexuelle Dienste

Die Sklavin muß alle Weisungen zur sexuellen Befriedigung seines Herrn Folge leisten. Es ist dabei vollkommen unerheblich, ob die Ausführung vom Sklaven selbst erotisch oder unangenehm empfunden wird . Der Herr achtet auf Verhütung vor Schwangerschaft und Krankheiten.

§2.3Demütigungen

Erniedrigende Anweisungen hat der Sklave ohne Zögern auszuführen. Dies gilt auch für Befehle bei deren Ausführung er Ekel und Abscheu empfindet.

§2.4 Dienst an Dritte

Befiehlt die Herr Dienste an Dritte, so sind diese auch durch der Sklavin auszuführen. Der Herr achtet darauf, das §5 nicht verletzt wird .

§3 Artgerechte Haltung des Sklaven

§3.1 Dienstkleidung

Die Sklavin führt ihre Dienste nackt, oder in vom Herr bestimmten Kleidungsstücken oder anderen Körperbedeckungsteilen aus.

§3.2 Fesseln und Knebeln

Um Fluchtversuche und Abwehr von Strafen zu Verhindern, darf der Sklave in Ketten oder anderen Fesseln gehalten werden. Diese dürfen so eng wie möglich angelegt werden. Sie müssen nur soweit gelockert werden, wie zur Ausführung der Befehle und ausreichender Durchblutung erforderlich. Um Widersprüche und lästige Bitten zu Ersticken, darf die Sklavin jederzeit geknebelt werden. Zur Führung der Sklavin kann die Herrin eine Halskette, Leine oder Zügel anbringen.

§3.3 Befehlsfreie Zeiten

Befehlsfreie Zeiten können so gestaltet werden, dass sie nicht zu bequemen Erholungspausen für die Sklavin werden. Der Herr kann sicherstellen, dass diese Zeiten der Sklavin keine Gelegenheit bieten, sich eigenmächtig aus der Sklavenrolle zu befreien. 

§4 Gehorsam und Strafen

§4.1 Durchsetzen von Befehlen bei Widerspruch

Der Herr hat das Recht, den Sklaven mittels  Strafen zur Ausführung Ihrer Befehle zu zwingen. Nach der erzwungenen Zusage der Sklavin den Befehl doch auszuführen, kann der Herr die angewandte Strafmethode noch um ein gewisses Maß fortsetzen, als Strafe für den Widerspruch.

§4.2 Falsches Verhalten oder schlecht ausgeführte Befehle

Der Sklave hat dem Herrn stets nackt auf den Knien, den Blick nach unten gerichtet, mit vorgebeugtem Oberkörper und den Armen auf dem Rücken verschränkt, zu begrüßen und ihr dabei unaufgefordert die Stiefel zu lecken. Der Sklave hat seine Erzieherin mit ,,Herrin“ anzusprechen. Der Sklave hat in ganzen Sätzen zu sprechen.  Ungebührliches Verhalten kann der Herr das Strafmaß so wählen, dass der Sklave dies nicht wiederholen wird. Wiederholungen können entsprechend härter geahndet werden

. §4.3 Härte der Strafen

Das Strafmaß bestimmt allein der Herr. Die einzige Obergrenze des Strafmaßes ist die Verletzbarkeit der Gesundheit des Sklaven (vgl. §5.1). Schmerzempfinden, Entblößung oder Ekelgefühl des Sklaven begrenzen das Maß der Strafe grundsätzlich nicht. Der Sklave kann lediglich durch Aussprache eines „Safewords“ den Herr auf seine Belastbarkeitsgrenze hinweisen, woraufhin der Herr jedoch noch ein gewisses Maß die Bestrafung fortsetzen kann, um die Sklavin für sein ungebührliches Verhalten zu züchtigen. Das Erziehungsziel der Abrichtung zur gehorsamen Sklavin kann nämlich nur durch Maßnahmen erreicht werden, wenn das Strafmaß etwas über das erotische Schmerzempfinden des Sklaven hinausgeht und der Sklave somit an neue Schmerzgrenzen herangeführt wird. Als „Safeword“ wird vereinbart:______________________________________

§5 Allgemeines

5.1 Körperliche Unversehrtheit des Sklaven

Der Herr darf Ihren Sklavin unbegrenzte Schmerzen und Qualen aussetzen (vgl. §4.3). Sie hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Gesundheit des Sklaven und dessen körperliche Unversehrtheit durch Dienste und Strafen nicht verletzt werden. Zurückbleibende Narben und körperliche Veränderungen (z.B. Tätowierungen, Piercing).

§5.2 Diskretion

Sämtliche Aktivitäten vor, während und nach dem Sklavendienst müssen mit 100% Diskretion durchgeführt werden. Werden weitere Personen hinzugezogen, darf die Diskretion nicht verletzt werden. Auch bei Einsätzen außerhalb des gewohnten Dienstortes ist die Diskretion unbedingt zu beachten.

Unterschrift Sklavin___________________________

Unterschrift Herr___________________________